Überleitungspflege
Wir bieten nach § 37 Abs. 1a SGB V für Versicherte mit Versorgungsproblemen aufgrund schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit - insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung - die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung an, vorausgesetzt, es liegt keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI vor.
Ein gleichzeitiger Bedarf an medizinischer Behandlungspflege ist in diesem Fall ausnahmsweise nicht erforderlich.
Der Anspruch besteht für bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. Er kann von der Krankenkasse in begründeten Ausnahmefällen nach Einschaltung des Medizinischen Dienstes verlängert werden.
Erweiterung der Leistungen für eine Haushaltshilfe
Des Weiteren bieten wir ergänzend die Haushaltshilfe nach § 38 SGB V an, um Versorgungsprobleme im Falle schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit zu beheben.
In den oben dargestellten Konstellationen entsteht für Menschen in der eigenen Häuslichkeit ohne Unterstützungspotentiale durch Personen in ihrem sozialen Umfeld nach einer stationären Krankenhausbehandlung oftmals eine Versorgungslücke. Konkret betroffen sind insbesondere Personen, die bis zum Abschluss des Genesungsprozesses häufig nicht in der Lage sind, sich zu versorgen und den Alltag zu bewältigen, entweder weil sie allein leben oder der Ehegatte oder der Lebenspartner beziehungsweise Verwandte berufstätig sind. Ein ähnliches Problem besteht auch bei Alleinerziehenden mit einer schweren Erkrankung oder akuter Verschlimmerung einer Erkrankung, die aufgrund ihrer Erkrankung oder der Verschlimmerung nicht in der Lage sind, die hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung ihrer Kinder sicherzustellen.
Ab dem 1. Januar 2016 erhalten Versicherte auch dann eine Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist – längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen.
Lebt im Haushalt ein Kind, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Leistungsanspruch auf längstens 26 Wochen.
Sind auch Sie oder Ihr Angehöriger in eine derart schwierige Lage gekommen und bedürfen einer Hilfe, so melden Sie sich bitte bei uns, wir beraten Sie gern.