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Verhinderungspflege

Die gesetzliche Grundlage ist der § 39 im XI. Sozialgesetzbuch (Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson).

Ist eine Pflegeperson mehr als acht Stunden täglich wegen Erholungsurlaubs, Freizeitaktivität, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 6 Wochen je Kalenderjahr.

Ist die Pflegeperson weniger als acht Stunden verhindert, handelt es sich um eine so genannte „stundenweise Verhinderungspflege“. Dabei wird das Pflegegeld nicht gekürzt und der Zeitraum wird nicht auf die zeitliche Höchstdauer von 6 Wochen angerechnet.

Der Höchstbetrag beträgt 1.612,00 € jährlich. Voraussetzung ist, dass die zu pflegende Person mindestens im Pflegegrad 2 eingestuft ist und durch die Pflegeperson bereits 6 Monate lang gepflegt wurde. Weiterhin sieht das Pflegestärkungsgesetz 2015 vor, dass 50% der Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege kombiniert werden können. Die Bedingung dafür ist allerdings, dass die Leistung auf Kurzzeitpflege im laufenden Kalenderjahr noch nicht beansprucht wurde. Werden beide Beträge miteinander kombiniert, kann also von einem jährlich maximal auszuzahlenden Betrag von 2.418,00 € ausgegangen werden.

Die Leistung wird auf Antrag gewährt.

Wir bieten Ihnen an, diese unter den genannten Voraussetzungen für Sie kostenfreie Verhinderungspflege zu übernehmen. Die Abrechnung erfolgt nach festgelegten Stundensätzen.

Gern unterbreiten wir Ihnen dazu ein Angebot.

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